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SimpleTicket

Recht

Bedingungen für Organisatoren

Die Vereinbarungen zwischen SimpleTicket und den Veranstaltern, die die Plattform nutzen.

Artikel 1 Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot, jeden Kostenvoranschlag und jeden Vertrag zwischen SimpleTicket, nachfolgend genannt: "SimpleTicket", und einer Gegenpartei, auf die SimpleTicket diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, soweit von diesen Bedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich durch die Parteien abgewichen wurde.

1.2 Die vorliegenden Bedingungen gelten ebenfalls für Verträge mit SimpleTicket, für deren Ausführung Dritte durch SimpleTicket einzubeziehen sind.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden ebenfalls für die Mitarbeiter von SimpleTicket und seine Geschäftsleitung verfasst.

1.4 Die Anwendbarkeit etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich zurückgewiesen.

1.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder aufgehoben werden, so bleiben die übrigen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Bestimmungen vollständig anwendbar. SimpleTicket und die Gegenpartei werden dann miteinander in Absprache treten, um neue Bestimmungen zum Ersatz der nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen zu vereinbaren, wobei so weit wie möglich der Zweck und die Zielrichtung der ursprünglichen Bestimmungen berücksichtigt werden.

1.6 Besteht Unklarheit über die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so hat die Auslegung 'nach dem Geiste' dieser Bestimmungen zu erfolgen.

1.7 Ergibt sich zwischen den Parteien eine Situation, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt ist, so ist diese Situation nach dem Geiste dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen.

1.8 Verlangt SimpleTicket nicht stets strikte Einhaltung dieser Bedingungen, so bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht anwendbar sind oder dass SimpleTicket in irgendeinem Maße das Recht verlieren würde, in anderen Fällen die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu verlangen.

1.9 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher, in denen die Organisation genannt wird, gelten bei Nutzung der Online-Dienste von SimpleTicket.

Artikel 2 Kostenvoranschläge und Angebote

2.1 Alle Kostenvoranschläge und Angebote von SimpleTicket sind freibleibend, es sei denn, im Kostenvoranschlag ist eine Frist für die Annahme festgelegt. Ist keine Annahmefrist festgelegt, so kann dem Kostenvoranschlag oder Angebot in keiner Weise ein Recht entnommen werden, wenn das Produkt, auf das sich der Kostenvoranschlag oder das Angebot bezieht, in der Zwischenzeit nicht mehr verfügbar ist.

2.2 SimpleTicket ist nicht an seine Kostenvoranschläge oder Angebote gebunden, wenn die Gegenpartei vernünftigerweise verstehen kann, dass die Kostenvoranschläge oder Angebote oder ein Teil davon einen offenkundigen Irrtum oder Schreibfehler enthalten.

2.3 Die in einem Kostenvoranschlag oder Angebot genannten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und anderer behördlicher Abgaben, etwaiger im Rahmen des Vertrags zu erhebender Kosten, darunter Reise- und Aufenthaltskosten, Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.

2.4 Weicht die Annahme (sei es auch nur in untergeordneten Punkten) von dem in dem Kostenvoranschlag oder dem Angebot enthaltenen Angebot ab, so ist SimpleTicket daran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht entsprechend dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, SimpleTicket gibt etwas anderes an.

2.5 Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet SimpleTicket nicht zur Ausführung eines Teils des Auftrags gegen einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.

Artikel 3 Vertragsdauer; Ausführungsfristen, Risikoübergang, Ausführung und Änderung des Vertrags; Preiserhöhung

3.1 Der Vertrag zwischen SimpleTicket und der Gegenpartei wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern sich nicht aus der Natur des Vertrags etwas anderes ergibt oder die Parteien ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren.

3.2 Ist für die Ausführung bestimmter Arbeiten oder für die Lieferung bestimmter Sachen eine Frist vereinbart oder angegeben worden, so ist diese niemals eine Fixfrist. Bei Überschreitung einer Frist hat die Gegenpartei SimpleTicket daher schriftlich in Verzug zu setzen. SimpleTicket ist dabei eine angemessene Frist zu gewähren, um den Vertrag noch zu erfüllen.

3.3 SimpleTicket wird den Vertrag nach bestem Wissen und Können und in Übereinstimmung mit den Anforderungen guter fachlicher Praxis ausführen. All dies auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bekannten Stands der Wissenschaft.

3.4 SimpleTicket hat das Recht, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Die Anwendbarkeit der Artikel 7:404, 7:407 Absatz 2 und 7:409 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3.5 Die Lieferung erfolgt ab dem Betrieb von SimpleTicket. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Sachen in dem Moment abzunehmen, in dem sie ihr zur Verfügung gestellt werden. Weigert die Gegenpartei die Abnahme oder ist sie nachlässig bei der Bereitstellung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, so ist SimpleTicket berechtigt, die Sachen auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei zu lagern. Das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung geht auf die Gegenpartei in dem Moment über, in dem die Sachen der Gegenpartei zur Verfügung stehen.

3.6 SimpleTicket ist berechtigt, den Vertrag in verschiedenen Phasen auszuführen und den so ausgeführten Teil gesondert in Rechnung zu stellen.

3.7 Wird der Vertrag in Phasen ausgeführt, so kann SimpleTicket die Ausführung derjenigen Teile, die zu einer folgenden Phase gehören, aussetzen, bis die Gegenpartei die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.

3.8 Die Gegenpartei stellt sicher, dass alle Daten, von denen SimpleTicket angibt, dass sie erforderlich sind, oder von denen die Gegenpartei vernünftigerweise verstehen sollte, dass sie für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind, SimpleTicket rechtzeitig bereitgestellt werden. Werden die für die Ausführung des Vertrags benötigten Daten SimpleTicket nicht rechtzeitig bereitgestellt, so hat SimpleTicket das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen und/oder die aus der Verzögerung entstehenden Mehrkosten nach den dann üblichen Tarifen der Gegenpartei in Rechnung zu stellen. Die Ausführungsfrist beginnt nicht früher, als nachdem die Gegenpartei die Daten SimpleTicket zur Verfügung gestellt hat. SimpleTicket haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass SimpleTicket von der Gegenpartei bereitgestellte unrichtige und/oder unvollständige Daten zugrunde gelegt hat.

3.9 Sollte sich während der Ausführung des Vertrags herausstellen, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung desselben erforderlich ist, ihn zu ändern oder zu ergänzen, so werden die Parteien rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache eine Anpassung des Vertrags vornehmen. Wird die Art, der Umfang oder der Inhalt des Vertrags, sei es auf Verlangen oder Anweisung der Gegenpartei, der zuständigen Behörden usw., geändert und wird der Vertrag dadurch in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht geändert, so kann dies Folgen für das ursprünglich Vereinbarte haben. Dadurch kann auch der ursprünglich vereinbarte Betrag erhöht oder verringert werden. SimpleTicket wird hierüber so weit wie möglich im Voraus eine Preisangabe machen. Durch eine Änderung des Vertrags kann ferner die ursprünglich angegebene Ausführungsfrist geändert werden. Die Gegenpartei akzeptiert die Möglichkeit der Änderung des Vertrags, einschließlich der Änderung des Preises und der Ausführungsfrist.

3.10 Wird der Vertrag geändert, einschließlich einer Ergänzung, so ist SimpleTicket berechtigt, diesen erst dann auszuführen, nachdem die innerhalb von SimpleTicket hierfür zuständige Person ihr Einverständnis gegeben hat und die Gegenpartei mit dem für die Ausführung angegebenen Preis und den sonstigen Bedingungen, einschließlich des dann zu bestimmenden Zeitpunkts, zu dem die Ausführung erfolgen wird, einverstanden ist. Die nicht oder nicht unverzüglich erfolgende Ausführung des geänderten Vertrags stellt keine Vertragsverletzung von SimpleTicket dar und ist für die Gegenpartei kein Grund, den Vertrag zu kündigen oder zu stornieren.

3.11 Ohne dadurch in Verzug zu geraten, kann SimpleTicket einen Antrag auf Änderung des Vertrags ablehnen, wenn dies in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht beispielsweise für die in diesem Rahmen auszuführenden Arbeiten oder zu liefernden Sachen Folgen haben könnte.

3.12 Sollte die Gegenpartei mit der ordnungsgemäßen Erfüllung dessen, wozu sie gegenüber SimpleTicket verpflichtet ist, in Verzug geraten, so haftet die Gegenpartei für alle Schäden auf Seiten von SimpleTicket, die dadurch direkt oder indirekt entstanden sind.

3.13 Vereinbart SimpleTicket mit der Gegenpartei ein festes Honorar oder einen festen Preis, so ist SimpleTicket dennoch jederzeit zur Erhöhung dieses Honorars oder dieses Preises berechtigt, ohne dass die Gegenpartei in diesem Fall berechtigt ist, den Vertrag aus diesem Grund aufzulösen, wenn die Erhöhung des Preises sich aus einer Befugnis oder Pflicht aufgrund der Gesetz- oder Regelgebung ergibt oder ihre Ursache in einem Anstieg des Preises von Rohstoffen, Löhnen usw. findet oder auf anderen Gründen beruht, die beim Abschluss des Vertrags vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren.

3.14 Beträgt die Preiserhöhung, anders als infolge einer Änderung des Vertrags, mehr als 10 % und erfolgt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Vertrags, so ist ausschließlich die Gegenpartei, die berechtigt ist, sich auf Titel 5 Abschnitt 3 von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) zu berufen, berechtigt, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, es sei denn, SimpleTicket ist dennoch bereit, den Vertrag auf der Grundlage des ursprünglich Vereinbarten auszuführen; wenn die Preiserhöhung sich aus einer Befugnis oder einer auf SimpleTicket ruhenden Verpflichtung aufgrund des Gesetzes ergibt; wenn vereinbart wurde, dass die Lieferung länger als drei Monate nach dem Zustandekommen des Vertrags erfolgen wird, oder, bei Lieferung einer Sache, wenn vereinbart wurde, dass die Lieferung länger als drei Monate nach dem Kauf erfolgen wird.

Artikel 4 Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Kündigung des Vertrags

4.1 SimpleTicket ist befugt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn die Gegenpartei die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, wenn nach dem Abschluss des Vertrags zur Kenntnis von SimpleTicket gelangte Umstände begründeten Anlass zu der Befürchtung geben, dass die Gegenpartei die Verpflichtungen nicht erfüllen wird, wenn die Gegenpartei beim Abschluss des Vertrags zur Stellung von Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgefordert wurde und diese Sicherheit ausbleibt oder unzureichend ist, oder wenn aufgrund der Verzögerung auf Seiten der Gegenpartei von SimpleTicket nicht länger verlangt werden kann, dass er den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen erfüllt.

4.2 Ferner ist SimpleTicket befugt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrags unmöglich ist, oder wenn sich anderweitig Umstände ergeben, die so beschaffen sind, dass die unveränderte Beibehaltung des Vertrags vernünftigerweise nicht von SimpleTicket verlangt werden kann.

4.3 Wird der Vertrag aufgelöst, so werden die Forderungen von SimpleTicket gegen die Gegenpartei unverzüglich fällig. Setzt SimpleTicket die Erfüllung der Verpflichtungen aus, so behält er seine Ansprüche aus Gesetz und Vertrag.

4.4 Geht SimpleTicket zur Aussetzung oder Auflösung über, so ist er in keiner Weise zum Ersatz von dadurch in irgendeiner Weise entstandenen Schäden und Kosten verpflichtet.

4.5 Ist die Auflösung der Gegenpartei zuzurechnen, so ist SimpleTicket zum Ersatz des dadurch direkt und indirekt entstandenen Schadens, einschließlich der Kosten, berechtigt.

4.6 Erfüllt die Gegenpartei ihre aus dem Vertrag hervorgehenden Verpflichtungen nicht und rechtfertigt diese Nichterfüllung die Auflösung, so ist SimpleTicket berechtigt, den Vertrag sofort und mit unmittelbarer Wirkung aufzulösen, ohne seinerseits zur Zahlung von Schadensersatz oder Entschädigung verpflichtet zu sein, während die Gegenpartei aufgrund der Vertragsverletzung sehr wohl zu Schadensersatz oder Entschädigung verpflichtet ist.

4.7 Wird der Vertrag vorzeitig von SimpleTicket gekündigt, so wird SimpleTicket in Absprache mit der Gegenpartei für die Übertragung der noch auszuführenden Arbeiten an Dritte sorgen. Dies gilt nicht, wenn die Kündigung der Gegenpartei zuzurechnen ist. Zieht die Übertragung der Arbeiten zusätzliche Kosten für SimpleTicket nach sich, so werden diese der Gegenpartei in Rechnung gestellt. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Kosten innerhalb der dafür genannten Frist zu begleichen, sofern SimpleTicket nichts anderes angibt.

4.8 Im Falle der Liquidation, des (Antrags auf) Zahlungsaufschubs oder der Insolvenz, der Pfändung - sofern und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben worden ist - zu Lasten der Gegenpartei, der Entschuldung oder eines anderen Umstands, infolge dessen die Gegenpartei nicht länger frei über ihr Vermögen verfügen kann, steht es SimpleTicket frei, den Vertrag sofort und mit unmittelbarer Wirkung zu kündigen oder den Auftrag oder den Vertrag zu stornieren, ohne seinerseits zur Zahlung von Schadensersatz oder Entschädigung verpflichtet zu sein. Die Forderungen von SimpleTicket gegen die Gegenpartei sind in diesem Fall unverzüglich fällig.

4.9 Storniert die Gegenpartei einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise, so werden die ausgeführten Arbeiten und die darauf bestellten oder fertiggestellten Sachen, zuzüglich der etwaigen Anfuhr-, Abfuhr- und Lieferkosten sowie der für die Ausführung des Vertrags reservierten Arbeitszeit, der Gegenpartei in vollem Umfang in Rechnung gestellt.

Artikel 5 Höhere Gewalt

5.1 SimpleTicket ist nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei verpflichtet, wenn er daran infolge eines Umstands gehindert wird, der nicht auf Verschulden beruht und der ihm weder kraft Gesetzes, einer Rechtshandlung oder der im Verkehr geltenden Anschauungen zur Last fällt.

5.2 Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, neben dem, was darüber in Gesetz und Rechtsprechung verstanden wird, jede von außen kommende Ursache verstanden, vorhergesehen oder nicht vorhergesehen, auf die SimpleTicket keinen Einfluss ausüben kann, durch die SimpleTicket jedoch nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Arbeitsstreiks im Betrieb von SimpleTicket oder von Dritten sind darunter eingeschlossen. SimpleTicket hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrags verhindert, eintritt, nachdem SimpleTicket seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

5.3 SimpleTicket kann während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert, die Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, so ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne zur Erstattung von Schäden an die andere Partei verpflichtet zu sein.

5.4 Soweit SimpleTicket zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt seine Verpflichtungen aus dem Vertrag inzwischen teilweise erfüllt hat oder diese noch wird erfüllen können, und dem erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil ein eigenständiger Wert zukommt, ist SimpleTicket berechtigt, den bereits erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als läge ein eigenständiger Vertrag vor.

Artikel 6 Zahlung und Inkassokosten

6.1 Die Zahlung hat stets innerhalb von 8 Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen, auf eine von SimpleTicket anzugebende Weise in der Währung, in der die Rechnung ausgestellt wurde, sofern nicht schriftlich etwas anderes von SimpleTicket angegeben wurde. SimpleTicket ist berechtigt, periodisch in Rechnung zu stellen.

6.2 Bleibt die Gegenpartei mit der rechtzeitigen Zahlung einer Rechnung im Verzug, so befindet sich die Gegenpartei von Rechts wegen im Verzug. Die Gegenpartei schuldet dann Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, es sei denn, die gesetzlichen Zinsen sind höher, in welchem Fall die gesetzlichen Zinsen geschuldet sind. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem sich die Gegenpartei im Verzug befindet, bis zum Zeitpunkt der Begleichung des vollständig geschuldeten Betrags.

6.3 SimpleTicket hat das Recht, die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen zunächst auf die Kosten, anschließend auf die angefallenen Zinsen und zuletzt auf die Hauptsumme und die laufenden Zinsen anzurechnen. SimpleTicket kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn die Gegenpartei eine andere Reihenfolge für die Anrechnung der Zahlung angibt. SimpleTicket kann die vollständige Tilgung der Hauptsumme ablehnen, wenn dabei nicht ebenfalls die angefallenen und laufenden Zinsen sowie die Inkassokosten beglichen werden.

6.4 Die Gegenpartei ist niemals zur Aufrechnung des von ihr an SimpleTicket Geschuldeten berechtigt. Einwände gegen die Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus. Die Gegenpartei, die nicht berechtigt ist, sich auf Abschnitt 6.5.3 (die Artikel 231 bis einschließlich 247 von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW)) zu berufen, ist ebenfalls nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund auszusetzen.

6.5 Befindet sich die Gegenpartei mit der (rechtzeitigen) Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Verzug, so gehen alle angemessenen Kosten zur außergerichtlichen Erlangung der Befriedigung zu Lasten der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Kosten werden auf der Grundlage dessen berechnet, was in der niederländischen Inkassopraxis üblich ist, derzeit der Berechnungsmethode gemäß Rapport Voorwerk II. Hat SimpleTicket jedoch höhere Inkassokosten aufgewendet, die vernünftigerweise erforderlich waren, so kommen die tatsächlich entstandenen Kosten für eine Erstattung in Betracht. Die etwaigen gerichtlichen Kosten und Vollstreckungskosten werden ebenfalls auf die Gegenpartei umgelegt. Die Gegenpartei schuldet auf die geschuldeten Inkassokosten ebenfalls Zinsen.

Artikel 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Das von SimpleTicket im Rahmen des Vertrags Gelieferte bleibt Eigentum von SimpleTicket, bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus dem/den mit SimpleTicket geschlossenen Vertrag/Verträgen ordnungsgemäß erfüllt hat.

7.2 Das von SimpleTicket Gelieferte, das gemäß Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fällt, darf nicht weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Die Gegenpartei ist nicht befugt, das unter den Eigentumsvorbehalt Fallende zu verpfänden oder in irgendeiner anderen Weise zu belasten.

7.3 Die Gegenpartei hat stets alles zu tun, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden darf, um die Eigentumsrechte von SimpleTicket sicherzustellen. Pfänden Dritte das unter Eigentumsvorbehalt Gelieferte oder wollen sie Rechte daran begründen oder geltend machen, so ist die Gegenpartei verpflichtet, SimpleTicket davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ferner verpflichtet sich die Gegenpartei, das unter Eigentumsvorbehalt Gelieferte gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police dieser Versicherung auf erstes Anfordern SimpleTicket zur Einsicht vorzulegen. Bei einer etwaigen Auszahlung der Versicherung hat SimpleTicket Anspruch auf diese Gelder. Soweit erforderlich, verpflichtet sich die Gegenpartei gegenüber SimpleTicket im Voraus, ihre Mitwirkung an allem zu leisten, das sich in diesem Rahmen als erforderlich oder wünschenswert (erweisen könnte).

7.4 Für den Fall, dass SimpleTicket seine in diesem Artikel bezeichneten Eigentumsrechte ausüben will, erteilt die Gegenpartei im Voraus die vorbehaltlose und unwiderrufliche Zustimmung an SimpleTicket und an von SimpleTicket zu benennende Dritte, alle die Orte zu betreten, an denen sich Eigentum von SimpleTicket befindet, und dieses zurückzunehmen.

Artikel 8 Garantien, Untersuchung und Reklamationen, Verjährungsfrist

8.1 Die von SimpleTicket zu liefernden Sachen genügen den üblichen Anforderungen und Normen, die an sie zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise gestellt werden können und für die sie bei normalem Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind. Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt für Sachen, die für den Gebrauch innerhalb der Niederlande bestimmt sind. Bei Gebrauch außerhalb der Niederlande hat die Gegenpartei selbst zu prüfen, ob deren Verwendung für den Gebrauch dort geeignet ist und ob sie den dafür gestellten Anforderungen genügen. SimpleTicket kann in diesem Fall andere Garantie- und sonstige Bedingungen hinsichtlich der zu liefernden Sachen oder auszuführenden Arbeiten stellen.

8.2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von 1 Jahr nach der Lieferung, sofern sich nicht aus der Natur des Gelieferten etwas anderes ergibt oder die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Betrifft die von SimpleTicket gewährte Garantie eine Sache, die von einem Dritten hergestellt wurde, so ist die Garantie auf diejenige beschränkt, die der Hersteller der Sache dafür gewährt, sofern nicht anders angegeben.

8.3 Jede Form der Garantie entfällt, wenn ein Mangel infolge von unsachgemäßem oder nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch derselben oder Gebrauch nach dem Haltbarkeitsdatum, unsachgemäßer Lagerung oder Wartung derselben durch die Gegenpartei und/oder durch Dritte entstanden ist oder daraus hervorgeht, wenn ohne schriftliche Zustimmung von SimpleTicket die Gegenpartei oder Dritte Änderungen an der Sache vorgenommen haben bzw. vorzunehmen versucht haben, wenn andere Sachen daran befestigt wurden, die nicht daran befestigt werden dürfen, oder wenn diese auf eine andere als die vorgeschriebene Weise verarbeitet oder bearbeitet wurden. Der Gegenpartei steht ebenfalls kein Anspruch auf Garantie zu, wenn der Mangel durch Umstände entstanden ist oder die Folge von Umständen ist, auf die SimpleTicket keinen Einfluss ausüben kann, darunter Witterungsbedingungen (wie beispielsweise, jedoch nicht ausschließlich, extreme Niederschläge oder Temperaturen) usw.

8.4 Die Gegenpartei ist verpflichtet, das Gelieferte zu untersuchen (untersuchen zu lassen), unverzüglich in dem Moment, in dem die Sachen ihr zur Verfügung gestellt werden bzw. die betreffenden Arbeiten ausgeführt worden sind. Dabei hat die Gegenpartei zu prüfen, ob die Qualität und/oder Quantität des Gelieferten mit dem Vereinbarten übereinstimmt und den Anforderungen genügt, die die Parteien diesbezüglich vereinbart haben. Etwaige sichtbare Mängel sind innerhalb von sieben Tagen nach der Lieferung schriftlich an SimpleTicket zu melden. Etwaige nicht sichtbare Mängel sind unverzüglich, jedoch in jedem Fall spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach deren Entdeckung, schriftlich an SimpleTicket zu melden. Die Meldung hat eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels zu enthalten, damit SimpleTicket in der Lage ist, angemessen zu reagieren. Die Gegenpartei hat SimpleTicket Gelegenheit zu geben, eine Beanstandung zu untersuchen (untersuchen zu lassen).

8.5 Reklamiert die Gegenpartei rechtzeitig, so setzt dies ihre Zahlungsverpflichtung nicht aus. Die Gegenpartei bleibt in diesem Fall auch zur Abnahme und Zahlung der übrigen bestellten Sachen und dessen, wozu sie SimpleTicket den Auftrag erteilt hat, verpflichtet.

8.6 Wird ein Mangel erst später gemeldet, so steht der Gegenpartei kein Recht mehr auf Reparatur, Ersatz oder Entschädigung zu.

8.7 Steht fest, dass eine Sache mangelhaft ist und wurde diesbezüglich rechtzeitig reklamiert, so wird SimpleTicket die mangelhafte Sache innerhalb einer angemessenen Frist nach Rückerhalt derselben bzw., wenn die Rücksendung vernünftigerweise nicht möglich ist, nach schriftlicher Mitteilung des Mangels durch die Gegenpartei, nach Wahl von SimpleTicket, ersetzen oder für deren Reparatur sorgen bzw. der Gegenpartei eine Ersatzvergütung dafür zahlen. Im Falle des Ersatzes ist die Gegenpartei verpflichtet, die ersetzte Sache an SimpleTicket zurückzusenden und das Eigentum daran an SimpleTicket zu übertragen, sofern SimpleTicket nichts anderes angibt.

8.8 Stellt sich heraus, dass eine Beanstandung unbegründet ist, so gehen die dadurch entstandenen Kosten, einschließlich der Untersuchungskosten, die auf Seiten von SimpleTicket dadurch angefallen sind, vollständig zu Lasten der Gegenpartei.

8.9 Nach Ablauf der Garantiefrist werden alle Kosten für Reparatur oder Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, der Gegenpartei in Rechnung gestellt.

8.10 Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Forderungen und Einreden gegen SimpleTicket und die von SimpleTicket bei der Ausführung eines Vertrags herangezogenen Dritten ein Jahr.

Artikel 9 Haftung

9.1 Sollte SimpleTicket haftbar sein, so ist diese Haftung auf das beschränkt, was in dieser Bestimmung geregelt ist.

9.2 SimpleTicket haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstanden sind, dass SimpleTicket von den von oder im Namen der Gegenpartei bereitgestellten unrichtigen und/oder unvollständigen Daten ausgegangen ist.

9.3 Sollte SimpleTicket für irgendeinen Schaden haftbar sein, so ist die Haftung von SimpleTicket auf höchstens das Zweifache des Rechnungswerts des Auftrags beschränkt, jedenfalls auf den Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht.

9.4 Die Haftung von SimpleTicket ist in jedem Fall stets auf die Höhe der Auszahlung seines Versicherers im gegebenen Fall beschränkt.

9.5 SimpleTicket haftet ausschließlich für direkte Schäden.

9.6 Unter direktem Schaden wird ausschließlich verstanden: die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit die Feststellung Schaden im Sinne dieser Bedingungen betrifft, die etwaigen angemessenen Kosten, die entstanden sind, um die mangelhafte Leistung von SimpleTicket dem Vertrag entsprechen zu lassen, soweit diese SimpleTicket zugerechnet werden können, und angemessene Kosten, die zur Verhütung oder Begrenzung von Schäden entstanden sind, soweit die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung direkter Schäden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben. SimpleTicket haftet niemals für indirekte Schäden, darunter Folgeschäden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und Schaden durch Betriebsstillstand.

9.7 Die in diesem Artikel enthaltenen Beschränkungen der Haftung gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von SimpleTicket oder seiner leitenden Untergebenen zurückzuführen ist.

Artikel 10 Freistellung

10.1 Die Gegenpartei stellt SimpleTicket von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags Schaden erleiden und deren Ursache anderen als SimpleTicket zuzurechnen ist. Sollte SimpleTicket aus diesem Grund von Dritten in Anspruch genommen werden, so ist die Gegenpartei verpflichtet, SimpleTicket sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich beizustehen und unverzüglich alles zu tun, was von ihr in diesem Fall erwartet werden darf. Sollte die Gegenpartei mit der Ergreifung angemessener Maßnahmen im Verzug bleiben, so ist SimpleTicket ohne Inverzugsetzung berechtigt, selbst dazu überzugehen. Alle Kosten und Schäden auf Seiten von SimpleTicket und Dritter, die dadurch entstanden sind, gehen vollständig zu Lasten und auf Risiko der Gegenpartei.

Artikel 11 Geistiges Eigentum

11.1 SimpleTicket behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihm aufgrund des Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet) und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen über geistiges Eigentum zustehen. SimpleTicket hat das Recht, die durch die Ausführung eines Vertrags auf seiner Seite zugenommenen Kenntnisse auch für andere Zwecke zu verwenden, soweit dabei keine streng vertraulichen Informationen der Gegenpartei Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 12 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

12.1 Auf alle Rechtsverhältnisse, bei denen SimpleTicket Partei ist, ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar, auch wenn einer Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland nachgekommen wird oder wenn die an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ihren Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts wird ausgeschlossen.

12.2 Das Gericht am Niederlassungsort von SimpleTicket ist ausschließlich zur Kenntnisnahme von Streitigkeiten befugt, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend etwas anderes vor. Dennoch hat SimpleTicket das Recht, die Streitigkeit dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht vorzulegen.

12.3 Die Parteien werden das Gericht erst anrufen, nachdem sie sich bis zum Äußersten bemüht haben, eine Streitigkeit in gegenseitiger Absprache beizulegen.

Artikel 13 Fundstelle und Änderung der Bedingungen

13.1 Diese Bedingungen sind auf der Website von SimpleTicket einsehbar.

13.2 Anwendbar ist stets die zuletzt veröffentlichte Version bzw. die Version, die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsverhältnisses mit SimpleTicket galt.

13.3 Der niederländische Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets für deren Auslegung maßgebend.

SimpleTicket
Winkelhaak 77
2495AX Den Haag

www.simpleticket.eu
info@simpleticket.eu

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